Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
02.09.2011

Hobbyraum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden

Im vorliegenden Fall war ein Kellerraum in der Teilungserklärung als „Hobbyraum“ ausgewiesen worden. Zwei der Kinder des Eigentümers übernachteten jedoch regelmäßig in diesem Hobbyraum. Eine behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Hobbyraums lag vor. ...