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14.01.2014
Grundbucheinsicht für Pflichtteilsberechtigten
Das durch § 12 Abs. 1 GBO iVm. § 46 GBV geforderte berechtigte Interesse ist umfassender als das rechtliche Interesse (z.B. gem. § 256 ZPO). Es setzt nicht voraus, dass schon ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer und demjenigen entstanden ist, ...