Artikel
13.05.2014
Gerichtsstand bei Filesharing-Delikten
Bei Internetdelikten ist der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO dort, wo der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung abrufbar ist; beim Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke in ein Filesharing-System kommt es nicht auf den Standort ...