Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
13.05.2014

Gerichtsstand bei Filesharing-Delikten

Bei Internetdelikten ist der Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO dort, wo der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung abrufbar ist; beim Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke in ein Filesharing-System kommt es nicht auf den Standort ...