Artikel
10.06.2016
Geldbuße für ordnungswidriges Befahren eines Naturschutzgebietes
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Art. 57 IV Nr. 3 BayNatSchG mit Geldbuße belegt werden kann, wer auf Flächen in der freien Natur, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind, mit Fahrzeugen ...