Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.07.2013

Gebühr bei vorläufiger Betreuung?

Für eine vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Dauerbetreuung übergeht, ist keine Gebühr nach § 92 Abs. 1 KostO zu erheben. Nach § 91 Satz 1 KostO werden u. a. für die in § 92 KostO genannte Dauerbetreuung nur die dort bestimmten Gebühren erhoben. ...