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01.11.2011
Flusskreuzfahrt - Waldbrand als Kündigungsgrund
Die ausgedehnten Wald- und Torfbrände, die im August 2010 die Region Moskau und weite Teile Russlands heimsuchten, sind als Naturkatastrophe und damit höhere Gewalt i.S.d. § 651 j I BGB einzustufen, mithin als ein nicht auf das Verhalten der Vertragsparteien ...