Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.03.2013

Flugabbruch mit Rückkehr zum Ausgangsflughafen

Bei einem Flugabbruch mit Rückkehr zum Ausgangsflughafen und einem anschließendem neuen Startversuch ist für die Bestimmung der Verspätung i. S. v. Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004 auf den Flug abzustellen, durch den eine tatsächliche Beförderung zum ...