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01.03.2013
Flugabbruch mit Rückkehr zum Ausgangsflughafen
Bei einem Flugabbruch mit Rückkehr zum Ausgangsflughafen und einem anschließendem neuen Startversuch ist für die Bestimmung der Verspätung i. S. v. Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004 auf den Flug abzustellen, durch den eine tatsächliche Beförderung zum ...