Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
05.06.2014

Fehlende Berührung der Unfallfahrzeuge und die Haftung

Auch dann, wenn die Unfallfahrzeuge sich nicht berührt haben, kommt eine Haftung des Halters und Fahrers in Betracht. Die Anwesenheit eines Fahrzeugs am Unfallort begründet für sich alleine jedoch keine Haftung. Für eine Haftung ist ein Schadensbeitrag erforderlich, ...