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27.01.2015
Fahrlässiger Vollrausch bei einem halben Liter Vodka
Die im Rauschzustand begangene Tat ist bei § 323 a StGB eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht beziehen muss. Für eine Verurteilung nach § 323 a StGB ist es erforderlich, alle objektiven und subjektiven Merkmale der Rauschtat festzustellen, wobei nur die Schuldunfähigkeit außer Betracht bleibt. ...