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01.08.2012
Erstinstanzliche Beteiligtenstellung besteht in der Beschwerdeinstanz fort
Das Amtsgericht hat für die 1992 geborene Betroffene eine rechtliche Betreuung eingerichtet, weil diese wegen einer geistigen Behinderung und eines zerebralen Anfallsleidens nicht hinreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. ...