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01.07.2011
Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen bei gesteigerter Unterhaltspflicht
Für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt ist in Verfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO zulässig. Die vom Unterhaltsberechtigten begehrte Abänderung ...