Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.07.2011

Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen bei gesteigerter Unterhaltspflicht

Für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Kindesunterhalt ist in Verfahren, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, die Abänderungsklage nach § 323 Abs. 4 ZPO zulässig. Die vom Unterhaltsberechtigten begehrte Abänderung ...