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04.10.2011
Ersatzreisender
Die Stellung eines Ersatzreisenden für den Fall, daß der Reisende verhindert ist, stellt rechtlich einen Vertragsübergang dar, den § 651 b BGB regelt. Demnach hat der Reisende bis zum Reisebeginn das Recht zu verlangen, daß ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus ...