Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.07.2014

Erbeinsetzung einer „sich kümmernden“ Person ist nicht ausreichend bestimmt

Eine letztwillige Verfügung, mit der zum Erben die Person eingesetzt wird, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist nichtig, da ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliegt. Die Bestimmung kann auch nicht im Wege der Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze ...