Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
06.09.2013

Einmal ist keinmal gilt nicht für harte Drogen!

Bereits der einmaligem Konsum von Betäubungsmitteln führt zur Annahme einer fehlenden Kraftfahreignung i.S.d. §§ 3 I S.1 StVG i.V.m. 46 I FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Dies ergibt sich aus dem hohen Missbrauchpotential harter Drogen. ...