Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.08.2012

Eheaufhebung auf Antrag der Verwaltungsbehörde

In einem von der Verwaltungsbehörde beantragten Eheaufhebungsverfahren ist das Eingreifen der Härteklausel (§ 1316 Abs. 3 BGB) vom Gericht eigenständig zu prüfen. Ist dies zu bejahen, hat das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehörde ...