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01.08.2014
Die Trunkenheitsklausel einer Haftpflichtversicherung
Der auf Grund der Trunkenheitsklausel (D.2.1 AKB 2008) gegenüber seinem Versicherungsnehmer zur Leistungskürzung auf null berechtigte Versicherer wird gegenüber dem Geschädigten, soweit das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG eingreift, in Höhe des für diesen Fall vorgesehenen ...