Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.08.2014

Die Trunkenheitsklausel einer Haftpflichtversicherung

Der auf Grund der Trunkenheitsklausel (D.2.1 AKB 2008) gegenüber seinem Versicherungsnehmer zur Leistungskürzung auf null berechtigte Versicherer wird gegenüber dem Geschädigten, soweit das Verweisungsprivileg des § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG eingreift, in Höhe des für diesen Fall vorgesehenen ...