Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
02.07.2012

Die Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage (bei ordentlicher und fristloser Kündigung) muß innerhalb 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden, sonst ist die Kündigung wirksam. Das Arbeitsgericht kann allerdings noch prüfen, ob die Kündigung aus allgemeinen Gründen (z.B. Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit ...