Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.07.2011

Die Haftung des Betreuers - Haftung gegenüber dem Betreuten

Der Betreuer haftet dem Betreuten für Vermögensschäden, die diesem durch schuldhafte, das heißt vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen des Betreuers entstehen (§ 1833 BGB). Die verspätete Stellung eines Sozialhilfeantrags ist in der ...