Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.12.2011

Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers

Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung wird vermutet, dass jemand, der für einen anderen Arbeit leistet, dies nur gegen Vergütung tun will. Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt nur ausnahmsweise vor (§ 612 Abs.1 BGB). Die Vergütungspflicht besteht auch bei ...