Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.09.2011

Der Einwilligungsvorbehalt

Durch die Anordnung einer Betreuung wird die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht berührt. Er kann also, auch wenn Betreuung angeordnet ist, ohne Mitwirkung des Betreuers Rechtsgeschäfte tätigen. Ob diese wirksam sind, richtet sich danach, ob der Betreute beim Abschluss ...