Artikel
01.09.2011
Der Einwilligungsvorbehalt
Durch die Anordnung einer Betreuung wird die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht berührt. Er kann also, auch wenn Betreuung angeordnet ist, ohne Mitwirkung des Betreuers Rechtsgeschäfte tätigen. Ob diese wirksam sind, richtet sich danach, ob der Betreute beim Abschluss ...