Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
21.10.2014

Der Bußgeldbescheid mit Bezeichnung „Abschrift“

Die Bezeichnung „Abschrift“ auf einem im EDV-Verfahren erstellten Bußgeldbescheid hindert die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Grundsätzlich erfolgt die Zustellung nach § 2 I LVwZG durch Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im LVwZG bestimmten Form. Bei Bescheiden der ...