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22.03.2013
Blutentnahme und der fehlende Richtervorbehalt
Nach § 81 a II StPO i.V.m. § 46 I OWiG obliegt die Zuständigkeit für die Anordnung körperlicher Untersuchungen auch bei Ordnungswidrigkeiten primär dem Richter. Angesicht der mittlerweile klaren Rechtslage ist die Anordnung der Blutentnahme ...