Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
22.03.2013

Blutentnahme und der fehlende Richtervorbehalt

Nach § 81 a II StPO i.V.m. § 46 I OWiG obliegt die Zuständigkeit für die Anordnung körperlicher Untersuchungen auch bei Ordnungswidrigkeiten primär dem Richter. Angesicht der mittlerweile klaren Rechtslage ist die Anordnung der Blutentnahme ...