Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
12.07.2011

Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus?

Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber ...