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02.02.2015
Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt und der Schlüsselnotdienst
Der Kläger betreibt einen Schlüsselnotdienst und verlangt von der Beklagten, für die eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet ist, Vergütung in Höhe von 319,50 € (nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten) für die Öffnung der Tür zur Wohnung der Beklagten am späten Abend des 13. Juni 2010, ...