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02.03.2015
Betreuervergütung und Vermögenslosigkeit
Vergütungsschuldner des Vereinsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten gemäß den §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 2 S. 2 VBVG die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Mit der Übernahme der Betreuungskosten erbringt die Staatskasse ...