Artikel
01.08.2017
Bekanntgabe des Beschlusses im Betreuungsverfahren
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist ein Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen ...