Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
02.01.2012

Bei wem kommt Betreuung in Frage?

Betreuung gibt es nur bei Volljährigen, also Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind (§ 1896 BGB). Liegen bei einem Minderjährigen die Voraussetzungen vor, die bei einem Volljährigen zur Anordnung einer Betreuung führen würden, so unterstützen die Jugendämter ...