Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.11.2011

Bei Vollzeitbeschäftigung besteht keine Pflicht zur Nebentätigkeit!

Übt der Unterhaltsverpflichtete eine Vollzeitbeschäftigung aus, kann ihm die Ausübung einer zusätzlichen Nebentätigkeit nicht angesonnen werden. Dies ist zwar bei gesteigerter Unterhaltspflicht möglich, ...