Artikel
17.02.2015
Ausgleich geringwertiger Anrechte - Gericht ist in der Begründungspflicht
Führt der Tatrichter den Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert in Ausübung des ihm durch § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens durch, sind die dafür tragenden Gründe in den Entscheidungsgründen darzulegen. ...