Artikel
01.11.2012
Ausbruch einer Epidemie im Reiseziel
Bei Vorliegen höherer Gewalt ist gem. § 651j BGB die Kündigung des Reisevertrages möglich, wenn die Reise dadurch erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. Ist die Reise im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht angetreten worden, so verliert ...