Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.11.2012

Ausbruch einer Epidemie im Reiseziel

Bei Vorliegen höherer Gewalt ist gem. § 651j BGB die Kündigung des Reisevertrages möglich, wenn die Reise dadurch erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. Ist die Reise im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht angetreten worden, so verliert ...