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01.02.2013
Aufgabenkreis Post- und Fernmeldeangelegenheiten
Da es sich bei Post- und Fernmeldeangelegenheiten ein vom Grundgesetz ein besonders geschütztes Rechtsgut handelt, muss dieser Bereich als gesonderter Aufgabenkreis übertragen werden (§ 1896 Abs. 4 BGB). ...