Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
02.01.2013

Aufgabenkreis Gesundheitssorge

Wesentlich ist zunächst, dass der Betreute, solange er einwilligungsfähig ist, Entscheidungen, die seine Gesundheit betreffen also insbesondere Zustimmungen zu ärztlichen Behandlungen, Eingriffen und Untersuchungen, selbst treffen kann und muss. ...