Artikel
02.01.2013
Aufgabenkreis Gesundheitssorge
Wesentlich ist zunächst, dass der Betreute, solange er einwilligungsfähig ist, Entscheidungen, die seine Gesundheit betreffen also insbesondere Zustimmungen zu ärztlichen Behandlungen, Eingriffen und Untersuchungen, selbst treffen kann und muss. ...