Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
12.08.2014

Auch ein blendendes Handy kann ein Bußgeld nach sich ziehen!

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut ...