Artikel
01.09.2011
Arbeitspflicht und Beschäftigungspflicht
Die Arbeitsleistung ist i.a. nach beiden Seiten personenbezogen, d.h. vom Arbeitnehmer persönlich zu erbringen; der Anspruch auf Erbringung der Arbeitsleistung ist im Zweifel nicht übertragbar (§ 613 BGB). Das Erbringen der Arbeitsleistung durch einen Dritten ...