Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.08.2017

Anwendung der Mietpreisbremse bei Vermietung an vorherigen Untermieter

Es stellt keine arglistige Täuschung des Mietinteressenten durch Unterlassen dar, wenn er den Vermieter vor Vertragsabschluss nicht darauf hinweist, dass die vereinbarte Miete aufgrund der §§ 556d ff. BGB in Verbindung mit der Mietpreisbremseverordnung ...