Artikel
15.11.2012
Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Köln. Die Parteien streiten über die Positionen Gartenpflege und Hausmeister in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die der Klägerin durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer). ...