Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
04.05.2015

Anbringung von Rauchwarnmeldern in der Mietwohnung

Für die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften ist grundsätzlich der Bauherr zuständig, was auch laufende Instandhaltungen und Veränderungen aufgrund von (gesetzlichen) Auflagen betrifft. Jedenfalls ist der Mieter umgekehrt keinesfalls der Normadressat der Vorschrift, ...