Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
20.10.2014

Absolute Fahruntauglichkeit eines Kutschers

Im vorliegenden Fall war ein Pferdekutscher mit 1,98 Promille auf einer öffentlichen Straße aufgegriffen worden. Ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille ist von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen. Ein höherer Grenzwert ist abzulehnen, weil das von einer Kutsche im Straßenverkehr ausgehende ...