Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
04.10.2011

Abrechnungszeitraum kann einmalig verlängert werden!

§ 556 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BGB steht einer einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung nicht entgegen. Diese Verlängerung muss aber mit dem Mieter einvernehmlich vereinbart werden. Andernfalls ist eine zum Nachteil ...