Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
01.12.2011

Abgabe des Betreuungsverfahrens und ausstehender Schlussbericht

Das Vormundschaftsgericht darf die dem Vormund bzw. Pfleger nach § 1840 Abs. 2 BGB obliegende Rechnungslegung weder selbst berichtigen oder ergänzen noch - mit Hilfe eines Sachverständigen - in einer Art Ersatzvornahme erstellen bzw. ...