Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
13.09.2013

Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod eines Ehegatten

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) anzuwenden. § 51 VersAusglG eröffnet eine "Totalrevision" mit der Folge, dass nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche ...