Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
27.09.2013

Übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte im Versorgungsausgleich

Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können auch dann nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden, wenn das Abänderungsverfahren gemäß ...