Artikel
27.09.2013
Übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte im Versorgungsausgleich
Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können auch dann nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden, wenn das Abänderungsverfahren gemäß ...