Malte Winter

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
03.06.2013

Über zwei Jahre nach der Tat gibt's kein Fahrverbot mehr!

Sofern zwischen Tat und Berufungshauptverhandlung zwei Jahre und drei Monate liegen, ist in der Regel von einem Fahrverbot als Nebenstrafe abzusehen, da dieses seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten kann. Etwas anderes kann dann gelten, ...