Die pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin mahnen für den Fotografen Herrn Peter Kirchhoff aus Berlin wegen Urheberrechtsverletzung ab.
Das Abmahnschreiben:
Die Abmahnung der pixel.Law Rechtsanwälte enthält klare Anweisungen. Der Abgemahnte wird zunächst in unterstrichenen, fetten Buchstaben darüber informiert, dass er abgemahnt werde. Anschließend erhält der Abgemahnte von pixel.Law eine Aufzählung darüber, was er zu tun habe:
Neben dem Beseitigen und Unterlassen der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung habe der Abgemahnte
- „die beigefügte schriftliche Erklärung zur Unterlassungsverpflichtung oder eine rechtlich vergleichbare Unterlassungserklärung“ abzugeben,
- einen Schadensersatz in Höhe von 1.626 EUR an Herrn Kirchhoff zu zahlen und
- den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 612,80 EUR zu erstatten.
Weiter erläutern pixel.Law Rechtsanwälte, dass Herr Kirchhoff der Schöpfer des streitgegenständlichen Fotos sei. Es wird mitgeteilt, dass ein vertragliches Nutzungsrecht nicht eingeräumt, und daher das öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie widerrechtlich erfolgt sei. Auch die Nichtangabe des Namens des Urhebers Peter Kirchhoff wird vorgeworfen. Der Abgemahnte habe dies ebenfalls rechtlich zu verantworten. Beweise für die Behauptungen seien selbstverständlich auch gesichert worden, so pixel.Law.
Rechtliche Einordnung – Spreadshirt – Shop:
Unser Mandant hat einen eigenen Online – Shop bei Spreadshirt. Unserer Auffassung nach stellt sich bereits die Frage, ob der Shop – Betreiber überhaupt Täter sein kann. Denn die Designs, die in dem Shop angeboten werden, stammen – in unserem Fall – nicht vom Shopbetreiber selbst. Auch eine sog. Störerhaftung, wie sie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt wurde, dürfte im Einzelfall ausgeschlossen werden können. Da die einzelnen Spreadshirt – Shops jedoch unterschiedlich aufgebaut sind, ist eine Prüfung hinsichtlich einer Täterhaftung oder einer Störerhaftung immer vom Einzelfall abhängig.
Unser Ratschlag:
Eine Abmahnung ist ernst zu nehmen. Sehr oft erleben wir, wie Mandanten nach einer Abmahnung, auf die sie nicht reagiert haben, von einer einstweiligen Verfügung überrascht werden. Ergeht erst einmal eine solche einstweilige Verfügung auf Unterlassung, also ein vorläufiges, gerichtliches Verbot, hat der Abgemahnte sich daran zu halten und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese liegen in solchen Fällen regelmäßig bei 1.000 EUR und mehr. Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung sind zwar möglich und bei aussichtsreicher, von Spezialisten vorbereiteter Verteidigungslage auch immer wieder erfolgreich. Ein Vorgehen gegen eine einstweilige Verfügung ist aber meist nur dann empfehlenswert, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Abgemahnte die vorgeworfene Tat tatsächlich nicht begangen hat. Auch ist zu bedenken, dass über Rechtsmittel zunächst die gleichen Richter entscheiden, die auch die einstweilige Verfügung erlassen haben. Dies zu revidieren, ist den Richtern oft eher unangenehm.
Rennen Sie nicht unvorbereitet in Ihr Verderben. Lassen Sie sich beraten, bevor es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Wir teilen Ihnen nach Einblick in Ihre Abmahnung sofort die Kosten unseres Tätigwerdens für Sie mit und finden eine auch ökonomisch sinnvolle Lösung für Sie.
Tel: 040 / 411 676 25