Vorsicht bei Verwendung von Markennamen zur Beschreibung von Verkaufsartikeln.
Ein Artikel verkauft sich besser, wenn er mit einer bekannten Marke beworben wird. Viele Verkäufer verwenden unbedacht Markennamen und bewerben damit ihre Produkte. Es kommt auch vor, dass der Markenname einfach als Google – AdWords, Tag oder einfach im Quelltext der Homepage genutzt wird, so dass der Markenname nicht offensichtlich vom Publikum wahrgenommen wird. Sind die Produkte aber keine lizensierte Markenware, gibt es schnell Probleme in Form von Abmahnungen.
Unternehmen, die erfolgreiche Marken besitzen, lassen diese auch überwachen. Einer unserer Mandanten verwendete z. B. den Markennamen Schott (bekannt durch zahlreiche Schott-Glas-Erfolgsprodukte) für Filter für Foto-Objektive. Er wurde sogleich im Auftrag der Schott AG durch Heinrich Erb Partner Rechtsanwälte Patentanwälte abgemahnt. Der Vorwurf: In dem von ihm verkauften Filter befand sich kein Schott-Glas. Er warb also mit einer Marke, ohne dazu berechtigt zu sein. Außerdem wurde ihm vorgeworfen, Verbraucher in die Irre zu führen.
Im vorliegenden Fall schlich sich der Fehler durch einen Übertragungsfehler ein. Unser Mandant verkaufte auch Filter für Objektive, in denen tatsächlich Schott-Glas vorhanden war. Daher übertrug er einfach die Artikelbeschreibung, ohne dies genauer zu überprüfen. Ein kostspieliger Fehler. Denn derjenige, dessen Marke oder Unternehmenskennzeichen unberechtigterweise genutzt wird, hat gegen den Verwender Ansprüche aus Markenrecht und ggf. Wettbewerbsrecht.
Er kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Hier wird häufig der Schadensersatz anhand einer Lizenzanalogie berechnet (was hätten vernünftig handelnde Parteien für eine Lizenz bezahlt?). Der Markeninhaber kann aber auch