Endlich hat eine der für die Überwachung der Einhaltung der DSGVO ab 25. Mai 2018 zuständigen Behörden Stellung bezogen. Ist die Personen-Fotografie in Gefahr? Gilt das Kunsturhebergesetz (KUG) mit seinen bekannten § 22 KUG und § 23 KUG einfach weiter wie bisher? Was müssen Fotografinnen, Blogger & Influencer beachten? Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Caspar, hat den klarstellenden Vermerk „Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus“ herausgegeben. Fragen bleiben jedoch offen.
Wann handelt der Gesetzgeber?
Interessierte mögen sich schon einmal selbst ein Bild machen. Ich beeile mich, den Vermerk zu studieren und eine Bewertung abzugeben. Auszüge, die ich gesehen habe, lassen mich bereits vorab urteilen: Ganz so falsch, wie manche meinen, lag ich wohl doch nicht. Jedenfalls was Fotos von Personengruppen & das aus dem KUG bekannte & beliebte Beiwerk angeht. Einfach weitermachen wie bisher geht jedenfalls bis auf weiteres nicht. Auch bleibt fraglich, ob & wann der Gesetzgeber endlich klarstellend handelt.
(In Arbeit.)