Thomas Burchardt (wir berichteten) mahnt immer noch die unerlaubte Verwendung von Fotos bei eBay ab. Immer sind Münzen abgebildet. Thomas Burchardt behauptet nicht, Urheber, sondern Inhaber von Nutzungsrechten zu sein. Burchardt verfasst die Abmahnungen stets selbst. Wie schon in der Vergangenheit (siehe oben), scheitert er jedoch gelegentlich an den Fallstricken der Gesetze. Auch im neuesten von uns übernommenen Fall halten wir die Abmahnung von Thomas Burchardt für unwirksam. Achtung: Dies ist keinesfalls immer so. Jede Abmahnung von Thomas Burchardt muss genau geprüft werden!
Gerichtsstandsvereinbarung?
Die von Thomas Burchardt übersandten Abmahnungen und mitgesandten Unterlassungserklärungen erfahren immer wieder Veränderungen. Ob dies auf unsere Tätigkeit zurückzuführen ist, wird nur Herr Burchardt beantworten können. Zeitliche Zusammenhänge sind aber festzustellen.
Im o. g. Fall enthält die Unterlassungserklärung die Formulierung
“[…]Vertragsstrafe von mindestens 250 EUR, welche durch das zuständige Amtsgericht Düsseldorf zu überprüfen wäre[…]”.
Was man dazu wissen muss: Am Amtsgericht Düsseldorf konnte Herr Burchardt 2014 ein hinsichtlich des zuerkannten Schadenersatzes genehmes Urteil erstreiten. 100 Euro pro Bild stünden ihm angeblich zu. Bei anderen Gerichten hatte Herr Burchardt weniger Erfolg. Folgerichtig versucht Thomas Burchardt, dem Abgemahnten eine Gerichtsstandsvereinbarung für ein ihm genehmes Gericht “unterzujubeln”.
Der gestutzte “fliegende Gerichtsstand”.
Denn juristisch ist die oben zitierte Aussage als Gerichtsstandsvereinbarung zu betrachten. So etwas machen Parteien eines Rechtsstreits z. B., um Kosten zu sparen oder sich ein bestimmtes Gericht auszusuchen, dass BEIDEN genehm ist. Doch wo ist hier der Vorteil für den Abgemahnten? Durch das “Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken” wurde der sog. “fliegenden Gerichtsstand” im Urheberrecht gerade wegen häufigen Missbrauchs abgeschafft, § 104a UrhG. Bis dahin konnten sich Abmahner bei Rechtsverletzungen im Internet das Gericht aussuchen. Folgerichtig ging man damals natürlich immer dorthin, wo man auch in der Vergangenheit Recht, hohe Streitwerte und viel Schadenersatz bekam oder zu einem für den Abgemahnten möglichst abgelegenen Gericht. Dies ist im Urheberrecht Geschichte, § 104a UrhG. Also warum sollte ein Abgemahnter, der nicht in Düsseldorf und Umgebung wohnt, ausgerechnet zum Amtsgericht Düsseldorf wollen? Diese Gerichtsstandsvereinbarung in dem Entwurf einer Unterlassungserklärung ist unserer Auffassung nach gegenüber abgemahnten Verbrauchern unzulässig!
Forderungen:
Für die angeblich drei verwendeten Bilder verlangt Herr Burchardt jeweils 75 EUR, insgesamt also 325 EUR. Ein Zuschlag für Nichtnennung des Urhebers wird nicht mehr geltend gemacht.
Was tun?
Sie haben eine Abmahnung erhalten, weil Sie Fotos unerlaubt benutzt haben sollen? Ignorieren Sie sie nicht. Lesen Sie sich die Vorwürfe durch und achten Sie darauf, was bis wann zu zahlen ist. Unterschreiben Sie nichts, ohne vorher einen Experten konsultiert zu haben!
Wir sind für Sie da.
Senden Sie uns die gesamte Abmahnung nebst aller Anlagen und Ihrer Kontaktdaten zu, entweder als Scan an info(at)ipcl-rieck.de oder per Fax an 040 /411 67 62 – 6. Sie erreichen uns auch telefonisch: 040 / 411 67 62 -5. In einer ersten Beratung sagen wir Ihnen auch, wieviel unsere Beauftragung kostet.