Fast jeder benutzt ebay, um alle möglichen Gegenstände, vom Auto bis zum Zylinder zu kaufen und zu verkaufen. ebay bietet daneben den Reiz, ähnlich wie bei einer Höchstpreis-Auktion um „Schnäppchen“ zu „zocken“. Echte Auktionen im Sinne des Gesetzes sucht man bei ebay jedoch vergeblich. Es gibt einige Unterschiede zu echten Auktionen, die hier nur kurz erwähnt werden sollen:
- Bei echten Auktionen i.S.d. BGB ist die Annahme des Angebots des Höchstbietenden der Zuschlag. Bei ebay hat der Verkäufer bereits die Annahme des Höchstangebotes erklärt, indem er einen Artikel zum Verkauf eingestellt hat.
- Es gibt bei ebay keinen Auktionator. Es wird durch Zeitablauf entschieden, wer der Käufer ist.
Sobald also die Zeit abgelaufen ist, kommt der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer/“Höchstbietenden“ zustande.
Berechtigte Gründe für den vorzeitigen Abbruch:
Manchmal kommt es vor, dass man sein Angebot bei ebay frühzeitig abbrechen möchte. In den meisten Fällen ist man aber an sein Angebot gebunden. Dies lässt sich auch einigermaßen verständlich den ebay-AGB und den Erläuterungen auf den Rechts- und Hilfe-Seiten bei ebay entnehmen. Man sollte sich vor dem Einstellen eines Artikels deshalb sicher sein, dass man ihn tatsächlich verkaufen möchte. Anders kann man es sich dann nur überlegen, wenn bestimmte unvorhergesehene Ereignisse eintreffen bzw. passiert sind. Es gibt einige Ausnahmen, die einen berechtigten Grund für den Abbruch darstellen. Generell sind dabei verschiedene Arten des Irrtums beim Einstellen des Angebots und die sog. „nachträgliche Unmöglichkeit“ zu unterscheiden.
Lieber doch nicht?
Zum einen kann man die „Auktion“ frühzeitig beenden, wenn man zwar den Artikel verkaufen wollte, aber beispielsweise den falschen Start- oder Sofort Kaufen-Preis eingegeben hat. Man spricht in diesem Fall von einem sog. „Inhaltsirrtum“ i.S.d. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
Zum anderen ist es möglich die „Auktion“ frühzeitig zu beenden, wenn man den Artikel überhaupt nicht anbieten wollte, also versehentlich eingestellt hat. Juristisch ausgedrückt handelt es sich um einen „Erklärungsirrtum“ i.S.d. § 119 Abs.1 Alt. 2 BGB.
Schließlich kann das Angebot auch vorzeitig beendet werden, wenn man z. B. bei einem Gemälde bei Einstellung davon ausging, dass es sich um einen billigen Druck handelt, aber danach feststellt, das es tatsächlich ein Originalgemälde ist; ein sog. „Eigenschaftsirrtum“ gemäß § 119 Abs. 2 BGB.
Unmöglich!
Nun zur sog. „Unmöglichkeit“: Sollte der Artikel während der Bietzeit unverschuldet verloren gehen (gestohlen) oder zerstört werden, stellt das auch einen berechtigten Grund dar. Wer den Artikel absichtlich zerstört oder „verliert“ kann dadurch keinen berechtigten Grund schaffen. Auch nicht jede nachträgliche Beschädigung bzw. Verschlechterung der Sache berechtigt zum Abbruch. So kann der Käufer die Sache z. B. auch mit dieser Beschädigung haben wollen.
In allen o. g. Fällen gibt es bei ebay ein Formular für das vorzeitige Beenden von Angeboten.
Andere Gründe berechtigen ausdrücklich nicht, die „Auktion“ vorzeitig abzubrechen. Es ist also nicht möglich, den Artikel an anderer Stelle zu verkaufen, verschenken oder wegzugeben. Einige Teile der deutschen Rechtsprechung gehen aber davon aus, dass man mit einer Formulierung wie „Zwischenverkauf vorbehalten.“ Auch anderweitig verkaufen darf und an sein Angebot nicht mehr gebunden ist. Ein Zwischenverkauf muss dann aber auch tatsächlich stattgefunden haben!
Ein berechtigter Grund fehlt?
Was ist aber, wenn kein berechtigter Grund zum vorzeitigen Abbruch besteht, es aber trotzdem notwendig ist? Wichtig ist, dass es sich um einen Fall handeln muss, in dem der Verkauf nicht durchgeführt werden kann. Kein Argument ist es, den Verkauf nicht durchführen zu wollen.
Mehr als auf die Kulanz der Bietenden zu hoffen, ist in diesem Fall nicht möglich. Bite konstruieren Sie nicht im Nachinein Gründe. Beschädigen Sie die Sache nicht mutwillig, fingieren Sie keine Kaufverträge o.ä. Schnell kann sonst eine Strafverfolgung z. B. wg. versuchten Prozessbetrugs drohen.
Vor Zeitablauf sollte man stattdessen z. B. die Bieter kontaktieren und bitten, ihre Gebote zurückzuziehen. Wenn sie der Bitte entsprechen, kann der Artikel vorzeitig herausgenommen werden.
Nach Ende der „Auktion“ muss man sich nur mit dem Käufer einigen und einen Transaktionsabbruch beantragen. Wenn er den Abbruch bestätigt, ist der Verkauf nicht abgeschlossen.
Herausgabe oder Schadenersatz drohen!
Beenden Sie ihr Angebot,ohne dass ein berechtigender Grund vorliegt und verkaufen Sie die Sache gar an einen Dritten, ohne dass Sie sich den Zwischenverkauf vorbehalten haben, kann der Höchstbietender ihres Angebots Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Genaueres hierzu werden wir im 2. Teil unserer Serie über den Angebotsabbruch bei ebay mitteilen. Dort werden Sie auch nähere Infromationen zum Vorgehen der sog. “Abbruchjäger” bei ebay finden.
Lassen Sie sich beraten, ob Käufer oder Verkäufer.
Wenn Sie eine der obigen Situationen betrifft, ist es ratsam einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Das eigene Bauchgefühl kann schnell falsch liegen. Schon ist man schadensersatzpflichtig. Auch kennt sich nicht jeder Rechtsanwalt in der unübersichtlichen und häufig wechselnden Rechtsprechung zu ebay etc. aus.
Wir können für Sie schnell, zuverlässig und günstig prüfen, ob ein berechtigter Grund zum Angebotsabbruch vorliegt. Wenn Sie auf Bieter-Seite stehen, prüfen wir für Sie, welche Ansprüche Sie gegen den Verkäufer haben und setzen diese durch. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung per Telefon 040/411 67 62 5, per E-Mail info (at) ipcl-rieck.de) oder Fax (040/411 67 62 6).