Rechtsanwalt Lars Rieck

IPCL Rieck & Partner Rechtsanwälte
20097, Hamburg
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
01.02.2016

Vermieter: Haftung bei AirBnB & Filesharing?

Erneut konnten wir für einen unserer Mandanten eine Filesharing – Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erfolgreich zurückweisen. Abgemahnt wurde die illegale öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) des Films „Kingsmen: The Secret Service“.

Waldorf Frommer fordern für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezogen auf „Kingsmen: The Secret Service“ sowie eine Pauschalzahlung i.H.v. 815 €.

Filesharing und Vermietung – wer haftet?

In erster Linie haftet – theoretisch – der Täter der Rechtsverletzung. Praktisch ist in einer Vielzahl von Fällen aber der Anschlussinhaber derjenige, der sich mit dem Vorwurf auseinandersetzen muss – unabhängig davon, ob er tatsächlich der Täter ist. Denn nur seine Daten bekommen die Abmahner per Gerichtsbeschluss gem. § 101 UrhG.  Ist der Anschlussinhaber nicht Täter, wird er von den Abmahnern ggf. im Rahmen der „Störerhaftung“ zur Verantwortung gezogen.

Hier kommen die Besonderheiten von Airbnb und eine gute rechtliche Vorsorge als Vermieter zum Tragen. Denn sobald man – z.B. im Rahmen einer Vermietung über AirBnB – seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, kann man (mit-)verantwortlich für Rechtsverletzungen sein, die über den Anschluss geschehen. Sorgt man nicht vor, haftet man als Störer zumindest für die Kosten der Abmahnung.

Was tun als Vermieter?

Jedem Vermieter ist derzeit dringend zu raten, Mieter, denen auch ein Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird, schriftlich zu belehren.

  • Illegales Filesharing muss ausdrücklich verboten werden.
  • Achten Sie auf eine aktuelle Verschlüsselung.
  • Wechseln Sie Standard-Passwörter gegen individuelle Passwörter aus und ändern Sie diese regelmäßig.

Das Ausmaß der Störerhaftung ist bislang nicht abschließend geklärt; auch nicht, welche Sorgfaltspflichten Vermieter einhalten müssen. Angesichts der möglichen Kosten, die auf den Anschlussinhaber zukommen können, kann hier jedoch mit vergleichsweise geringem Aufwand vorgebeugt werden.

Sollte dennoch eine Abmahnung in Ihrem Briefkasten landen:

Wir helfen!

Wenn auch Sie gewerblicher oder privater Vermieter sind, Airbnb oder ähnliche Plattformen nutzen & eine Abmahnung erhalten haben, prüfen wir deren Berechtigung gerne. Übersenden Sie uns bitte die vollständige Abmahnung mit allen Anlagen und Ihren Kontaktdaten. In einer ersten Einschätzung teilen wir Ihnen mit, welches Handeln wir empfehlen. Ebenfalls teilen wir Ihnen die Kosten für unser Tätigwerden mit. Sie können dann entscheiden, ob Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen. Bis dahin werden keine Kosten ausgelöst. Rufen Sie gleich an:

Tel. 040/411 67 62 5

Oder senden Sie uns eine E-Mail an info(at)ipcl-rieck.de oder ein Fax an 040/411 67 62 6. Wir melden uns bald möglichst bei Ihnen. Durch die Übersendung kommt noch kein Mandatsverhältnis zu Stande.

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