Wie auch schon Bill Murray im Filmklassiker „…und täglich grüßt das Murmeltier“ von 1993 immer wieder in einer Zeitschleife daran scheiterte, seine Arbeitskollegin zu verführen, scheitert Petra Heide erneut an den Voraussetzungen einer wirksamen urheberrechtlichen Abmahnung.
Diesmal vertreten wir gleich mehrere Mandanten gegen Petra Heide. Alle haben in der vergangenen Woche Abmahnungen von Petra Heide bekommen. Allen werden Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen. Die Mandanten sollen Produktfotos der Nebulus GmbH unberechtigt auf der Internetplattform eBay bzw. auf eBay-Kleinanzeigen verwendet haben.
Was wird gefordert?
Petra Heide gibt sich in allen Abmahnung als Urheberin der abgemahnten Bilder aus. Sie fordert von den Mandanten
- Beseitigung der Verstöße
- Unterlassung
- Auskunft
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Schadensersatz.
Soweit wie gehabt & bekannt, wir berichteten. Für jedes Bild fordert Petra Heide diesmal aber jeweils einen Schadensersatz in Höhe von nur noch 60 €. Außerdem macht sie in den Abmahnungen einen Zuschlag in Höhe von 100 % auf die 60 € geltend, weil ihre Nennung als Urheberin der Bilder unterblieben sei.
Bleibt alles anders?
Auffällig ist, dass diesmal kein Zuschlag wegen der Nutzung bei eBay erfolgte, wie das in vorherigen Abmahnungen der Fall war. Diesmal wurde dafür in einer Abmahnung ein 50 %-iger Zuschlag wegen mehrfacher Benutzung eines Bildes gefordert. Auch der Betrag des Schadensersatzverlangens für die Bilder wurde heruntergeschraubt. Verlangte Petra Heide in vorherigen Abmahnungen noch teilweise 90 oder gar 100 € pro Bild, sind es diesmal nur noch 60 €.
Der Clou an den nun versandten Abmahnungen ist aber ein anderer: Obwohl Petra Heide ausführt, dass sie als Urheberin u. a. zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches berechtigt ist, fordert sie die Abgabe der Unterlassungserklärung jeweils an die Nebulus-GmbH, nicht an sie, die abmahnende Urheberin. Der von Petra Heide geltend gemachte Schadensersatz soll ebenfalls an die Nebulus GmbH gezahlt werden.
Warum an Nebulus GmbH?
Das erklärt Petra Heide in diesen neuen Abmahnungen mit keiner Silbe. Sie behauptet, Ansprüche zu haben. Zur Abgeltung dieser Ansprüche soll aber an ein Unternehmen gezahlt und eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Interessant auch: Einer unserer Mandanten erhielt wegen des gleichen eBay-Angebots gleich 2 Abmahnungen von Petra Heide, allerdings für unterschiedliche Fotos des gleichen Nebulus GmbH-Produkts. Einmal soll er an Petra Heide zahlen und ihr gegenüber die Unterlassungserklärung abgeben, einmal alles an die Nebulus GmbH.
Darf der Urheber für seinen Lizenznehmer abmahnen?
Wir hatten bereits in früheren Beiträgen erklärt, dass es möglich ist, dass sowohl Urheber als auch ausschließlicher Nutzungsrechtsinhaber berechtigt sind, nebeneinander Ansprüche geltend zu machen, also abzumahnen. Das allerdings nur dann, wenn der Urheber auch ein eigenes schutzwürdiges und wirtschaftliches Interesse hat und nicht bereits eine vollständig abgegoltene Lizensierung erfolgt ist. Außerdem bestehen diese Ansprüche dann nur NEBEN dem des Nutzungsberechtigten. Eine Geltendmachung FÜR den Nutzungsberechtigten ist nicht umfasst, weil kein wirtschaftliches Interesse des Urhebers an einer solchen Vorgehensweise bestehen würde.
Ob Petra Heide an die Nebulus GmbH letztlich ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte eingeräumt hat, geht aus den Abmahnungen nicht hervor.
Abmahnung wieder unwirksam, § 97a UrhG.
Bei den uns vorliegenden, neuen Abmahn-Schreiben bleibt aber alles beim Alten. Auch diese sind wieder unwirksam und verstoßen gegen § 97a UrhG. Wie bisher werden wir die Abmahnungen deshalb zurückweisen. Außerdem werden wir Petra Heide auffordern, die unseren Mandanten entstandenen Kosten für die Abwehr der unwirksamen Abmahnungen, also die Anwaltskosten, zu ersetzen. Gemäß § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG dürfen diese die Kosten für unsere Beauftragung aufgrund der unwirksamen Abmahnung von Petra Heide fordern und zur Not auch einklagen.
Unsere Einschätzung.
Die Ausführungen oben zeigen, dass das Urheberrecht gerade für Laien keine einfache Materie ist. Selbst einfache formale Fehler haben weitreichende Wirkung und können zur völligen Unwirksamkeit der Abmahnung führen.
Gleiches gilt aber auch für selbstverfasste Unterlassungserklärungen, seien es Entwürfe von Abgemahnten oder Abmahnern, gerne auch „aus dem Internet“. Bei einer Unterlassungserklärung kommt es auf jedes Wort und jedes Satzzeichen an. Haben sie die aktuelle Rechtsprechung im Blick? Wir schon.
Wir raten deshalb dringend davon ab, vorformulierte Unterlassungserklärungen von Petra Heide oder anderen Abmahnern ohne Prüfung durch Spezialisten zu unterzeichnen. Die der Abmahnung beigefügten Entwürfe sind teilweise schlichtweg unzumutbar und einseitig übervorteilend. Im Zweifelsfall verpflichten Sie sich zu viel weitreichenderen Unterlassungspflichten, als überhaupt von Ihnen gefordert werden kann und darf. Machen Sie hier keine Fehler und wenden Sie sich an erfahrene Spezialisten wie uns. Wir können Ihnen, selbst wenn der Vorwurf richtig sein sollte, eine auf Ihren Fall maßgeschneiderte Unterlassungserklärung formulieren.
Was tun?
Wenden Sie sich an uns, wenn auch Sie eine Abmahnung von Petra Heide oder wegen einer anderen Sache bekommen haben. Wir unterziehen den Sachverhalt einer ausführlichen Einzelfallprüfung und beraten Sie kompetent und zuverlässig.
Wenn Sie von uns eine Ersteinschätzung erhalten möchten, übersenden Sie uns bitte Ihre gesamte Abmahnung mit allen Seiten am besten per Fax oder E-Mail. Durch die Übersendung Ihrer Abmahnung kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande! Wir melden uns baldmöglichst bei Ihnen und teilen Ihnen mit, ob wir Sie vertreten können, was wir für Sie tun können und was dieser Service Sie kosten wird.
Sollte auch Ihre Abmahnung unwirksam sein, werden wir diese zurückzuweisen und die Ihnen entstandenen Kosten bei der Gegenseite einfordern.
Jetzt anrufen! Tel 040/41 16 76 25
RA Lars Rieck. Foto: Michael Bernhardi.